Generell ist die Nutzung von Mobiltelefonen in der Schule verboten.

Der Art. 56 Abs. 5 BayEUG lautet:
„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“

Also: Vorher fragen! Dann gibt es keine Probleme!

Die Nutzung für unterrichtliche Zwecke wird durch diese Regelung nicht berührt. Sie bezieht sich ausschließlich auf eine Nutzung zu privaten Zwecken Die Regelung ist ferner räumlich auf das Schulgebäude und das Schulgelände im Übrigen begrenzt und betrifft daher nicht schulische Veranstaltungen außerhalb dieses Bereichs. Da sich die Regelung auf die private Nutzung beschränkt, ist eine unterrichtsgemäße und pädagogisch sinnvolle Verwendung digitaler Medien in der Schule möglich. Dies gilt selbstredend auch für die Verwendung eigener Geräte der Schülerinnen und Schüler. Die Nutzung digitaler Medien für den Unterricht entspricht der in den Lehrplänen fächerübergreifend verankerten Medienbildung. Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler in Ausnahmesituationen nach vorheriger Gestattung durch eine Lehrkraft ihr Mobilfunktelefon im Schulbereich auch privat verwenden, um notwendige Telefonate zu führen (z. B. Information der Erziehungsberechtigten über Änderungen im Unterricht oder sonstigen Tagesablauf). Für den Fall, dass Schülerinnen oder Schüler der Aufforderung, ihr Mobilfunktelefon auszuschalten, nicht Folge leisten, ist es den Lehrkräften neben den weiterhin anwendbaren schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen möglich, Schülermobilfunktelefone vorübergehend abzunehmen. Die Dauer des Einbehaltens liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird.

Quelle: https://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html (23.09.2020)