Belehrung
GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen
gemäß §§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.
Vor diesem Hintergrund sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Tatbestände für Gemeinschaftseinrichtungen festgelegt, die neben Krankheits- und Verdachtsfällen auch die Meldung gesunder Ausscheider bestimmter Krankheitserreger und die Meldung von ansteckungsverdächtigen Kontaktpersonen beinhaltet, die einem Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der jeweiligen Infektionserkrankung nicht mehr zu befürchten ist.
Die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen sollte ggf. mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat hierzu Kriterien veröffentlicht, welche die Voraussetzungen zur Aufhebung des jeweiligen Besuchsverbotes festlegen. Wiederzulassungskriterien des LGL