Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

hin und wieder erreichen uns Fragen rund um das Thema „Attestpflicht“ bei Krankheitstagen. Im Folgenden möchten wir Sie über die geltenden Regelungen an unserer Schule informieren.

1. Keine generelle Attestpflicht
Grundsätzlich besteht an unserer Schule keine allgemeine Verpflichtung, bei jedem Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Das heißt: Wenn Ihr Kind krank ist und Sie die Schule wie gewohnt über den Schulmanager über das Fehlen informieren, gilt dies zunächst als ausreichende Entschuldigung.

2. Ausnahmen

a) Angekündigte Leistungsnachweise 
In bestimmten Fällen kann jedoch eine Attestpflicht greifen – auch kurzfristig.

Gemäß § 20 Abs. 2 BaySchO kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen, ggf. auch eines schulärztlichen Attests.

Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • angekündigte Leistungsnachweise (z. B. Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Referate)
  • häufige Erkrankungen ohne nachvollziehbaren Grund
  • Zweifel an der Erkrankung
  • Versäumen eines Nachtermins für Leistungsnachweise

Wichtig: Auch am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises kann die Lehrkraft ein ärztliches Attest anfordern – unabhängig davon, ob ein solches vorher angekündigt wurde. Wird das Attest nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß vorgelegt, gilt das Fehlen als unentschuldigt; eine versäumte Leistung kann in diesem Fall mit der Note „ungenügend“ (Note 6) bewertet werden (§ 22 RSO).

b) generelle Attestpflicht in besonderen Fällen
Bevor die Schulleitung eine generelle Attestpflicht vorliegt – das geschieht bei Zweifeln an einer anhaltenden Erkrankung oder bei einer auffälligen Häufung von Krankheits- und Fehltagen – findet eine Anhörung der Erziehungsberechtigten statt. Sie erhalten dabei die Gelegenheit dazu, der Schule die Gründe für häufige Fehltage mitzuteilen.

In manchen Fällen werden dann beispielsweise Vereinbarungen getroffen (z.B. das Aufsuchen eines Facharztes oder Anbahnung einer stationären Behandlung).

Alternativ oder auch ergänzend dazu kann die Schulleitung dann eine dauerhafte Attestpflicht aussprechen. Die Attestpflicht wird Ihnen schriftlich und per Einschreiben übermittelt. Im Schulmanager wird dann hinterlegt, dass für jeden Krankheitstag ein ärztlicher Nachweis erbracht werden muss. Die Fehltage werden im Schulmanager so lange als „unentschuldigt“ markiert, bis das Attest bei uns vorliegt.

3. Fristen und Form der Einreichung

Ein ärztliches Attest muss:

  • innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem ersten Fehltag vorgelegt werden,
  • auf einer tatsächlichen Untersuchung während der Erkrankung beruhen (rückwirkend ausgestellte Atteste können nicht akzeptiert werden),
  • zunächst digital (als Scan oder Foto) per E-Mail oder Schulmanager-Nachricht an das Sekretariat (nicht an die Lehrkraft) übermittelt werden
  • und später im Original im Sekretariat nachgereicht werden.

Bitte achten Sie darauf, dass Atteste nicht direkt über die Kinder oder Lehrkräfte eingereicht werden.

4. Warum diese Regelung notwendig ist
Unsere Erfahrung zeigt, dass hinter häufigen oder gezielt an Prüfungstagen auftretenden Fehlzeiten nicht selten tiefere Ursachen wie Prüfungsangst oder schulvermeidendes Verhalten stehen. Frühzeitige medizinische und ggf. psychologische Abklärung kann helfen, schwerwiegenden Entwicklungen entgegenzuwirken und dem betroffenen Kind neue Perspektiven zu eröffnen. In diesem Sinne dient die Attestregelung nicht der Kontrolle, sondern dem Schutz und der Unterstützung unserer Schülerinnen und Schüler.

5. Unser Beratungsteam steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung:
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Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Die Schulleitung