Laut Art. 47 BayEUG ist der Besuch des Ethikunterrichts ist für alle Schüler verpflichtend, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen bzw. keiner Konfession angehören. Unter Religionsunterricht ist dabei gemäß Art. 136 Abs. 2 BV der als ordentliches Lehrfach an den Schulen eingerichtete Religionsunterricht zu verstehen, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt wird.

Für die Anmeldung zum Ethikunterricht bzw. die Abmeldung vom Ethikunterricht ist ein Antrag notwendig, der von den Erziehungsberechtigten gestellt werden muss.

Bitte geben Sie den jeweiligen Antrag fristgerecht (Termin siehe Antrag) bei der Klassenleitung ab.

Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler mit orthodoxer Religionszugehörigkeit

Es ist der Wunsch der OBKD, dass orthodoxe Schülerinnen und Schüler im Sinne des GG Artikel 7 Abs 3 Religionsunterricht in ihrer Konfession erhalten. Da dies für orthodoxe Schülerinnen und Schüler nicht immer möglich ist, besteht gem. § 27 Abs. 4 BaySchO die Möglichkeit, auf Antrag am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht als Pflichtfach teilzunehmen.

§ 27 Abs. 4 Satz 2 BaySchO sieht für solche Fälle vor, dass neben dem Antrag auf Teilnahme am katholischen bzw. evangelischen Religionsunterricht zusätzlich das schriftliche Einverständnis der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft einzuholen ist, der die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler angehört. Das entsprechende Verfahren wird in KMS V.2 – BS 4402.1 – 6a.15200 vom 31.03.2017 erläutert und soll weiterhin Anwendung finden.

Es wird jedoch von Seiten der OBKD für das Schuljahr 2022/23 nicht auf
jeden Antrag eine Antwort erfolgen. Das vorliegende Schreiben gilt als Zustimmung der OBKD und kann dem „Antrag auf Teilnahme am katholischen – evangelischen Religionsunterricht als Pflichtfach“ beigelegt werden.