Elternvertretung

Elternvertretung2023-12-01T07:08:40+00:00

Herzlich willkommen

auf den Seiten des Elternbeirates der Wilhelm-Leibl-Realschule Bad Aibling.

Hier informieren wir Sie gerne über unsere Aktivitäten, Projekte, Pläne und Termine. Anregungen und Vorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir freuen uns über Unterstützung – von der Idee bis zur aktiven Mitarbeit und sehen Ihrer Resonanz und den Dialog mit Ihnen spannend entgegen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Kontaktdaten

Wilhelm-Leibl-Realschule
z.Hd. Elternbeiratsvorsitzende Barbara Behnke
Max-Mannheimer-Str. 1
83043 Bad Aibling

Gruppen-E-Mailadresse:

Name Funktion
Andraschko Bettina Vertreterin im Schulforum
Behnke Barbara Elternbeiratsvorsitzende
Bürger Saskia
Gasteiger Sabrina kooptiertes Mitglied
Gaßl Nicola Vertreterin im Schulforum
Glora Sandra Kassenwartin
Kießling Michaela
Mairhofer Angelika Schriftführerin
Nebrich Andrea Vertreterin im Schulforum
Weiß Christiane kooptiertes Mitglied
Zurl-Radtke Stefanie kooptiertes Mitglied

Stand: 02.10.2023

Informationen zu den Aufgaben des Elternbeirats

Als Elternbeirat stellen wir die Verbindung zwischen Elternschaft und Schule her. Darüber hinaus beraten, helfen und vermitteln wir, wenn sich mal ein Problem nicht wie im Lösungswegweiser beschrieben, klären lässt.

Der Elternbeirat beteiligt sich aktiv am Schulleben, unterstützt die Schüler bei unterschiedlichen Projekten, z.B. durch Einnahmen aus verschiedenen Veranstaltungen oder durch Mitarbeit bei bestimmten Festen. Außerdem pflegen wir einen engen Kontakt zur Schulleitung und zu den Lehrern.

Unsere Mitgliedschaft im Elternbeirat bietet uns die Möglichkeit, umfassend über die Belange der Schule informiert zu sein und mitwirken zu können.

Grundsätzlich ist es unser Anliegen, sowohl die Interessen der Eltern zu vertreten als auch die Lehrkräfte zu unterstützen. Das Wichtigste für uns ist jedoch, dass sich unsere Kinder in der Realschule wohlfühlen und gerne zur Schule gehen.

Hierzu steht der Elternbeirat in engem Kontakt

  • zur Schulleitung,
  • zum Förderverein,
  • zu den Verbindungs-/Lehrkräften und
  • zu den Klassenelternsprechern.
  • Die Eltern der Jahrgangsstufe 5 werden in der Regel schon sehrt bald nach Schulstart zu einem ersten Elternabend eingeladen. Die Elternabende der 5. Klassen finden zeitlich gestaffelt und räumlich getrennt (Turnhallen) statt.
  • Die Eltern der Jahrgangsstufen 6-10 werden zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr ebenfalls an einem Abend eingeladen.

Nähere Informationen erhalten Sie per Rundschreiben im Schulmanager! Die Termine können Sie auch dort (meist schon sehr frühzeitig) einsehen.

Geschäfts- und Wahlordnung

Der Elternbeirat der Wilhelm-Leibl-Realschule Bad Aibling gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgende Geschäftsordnung (GeschO EBR)

Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher.

Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG).

Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).

(2) Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben
und Befugnisse wahr. Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, an den Entscheidungen der Schule mit.

(3) Die/der Elternbeiratsvorsitzende und/oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Elternbeirat bei allen Angelegenheiten nach außen (z.B. gegenüber der Schulleitung, der Gemeinde u.a.). Durch Beschluss des Elternbeirats können in einzelnen Angelegenheiten auch andere Elternbeiratsmitglieder mit der Außenvertretung beauftragt werden. Bei Zuwiderhandlung in der Außenvertretung oder einem sonstigen Amtsmissbrauch kann mit einem Beschluss mit einfacher Mehrheit der Ausschluss aus dem Elternbeirat erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 14 BaySchO.

(1) Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt die/der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein.

2 Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung

  • eine/n Vorsitzende/n
  • eine/n Stellvertreter/in
  • eine/n Kassier/in
  • eine/n stellvertretende/n Kassier/in
  • eine/n Schriftführer/in
  • eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in

(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.

(3) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden, der/des Kassiers/in und der/des Schriftführers/in sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die jeweiligen Stellvertreter/innen.

(4) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht
einvernehmlich eine offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber
beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

1 Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeits- voraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen.

2 Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.

(1) 1 Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und §§ 12 ff RSO gewählten und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. Er berät und entscheidet in Sitzungen. Inbesonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung. (2) 1Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch fünfmal im Schuljahr. Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirates. 4 In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse dem Kassier übertragen, in anderen Angelegenheiten weiteren Mitgliedern des Elternbeirats nach § 4 Absatz 2. (3) Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) 1Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen aus der Schulgemeinschaft, insbesondere einzelne Klassenelternsprecher und Vertreter des Sachaufwandsträgers einladen. 3Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat. (5) 1Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und in der nächsten Elternbeiratssitzung genehmigt wird. Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt. Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. Bis spätestens eine Woche nach möglicher Kenntnisnahme können gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form Einwände erhoben werden.

(1) 1Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat, gemäß § 4 Absatz 2, verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.

(2) 1Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

  1. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
  2. Vorschläge zur Schulentwicklung, der besonderen Profilbildung der Schule Maßnahmen zu unterbreiten und zu beraten,
  3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen inbesonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
  4. die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,
  5. Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf

a. grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
b. die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,

c. die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,

d. die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
e. die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
f. Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
g. die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
h. die Grundsätze der Verwendung des der Realschule zu Verfügung gestellten Lehrerbudgets.

(3) 1Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt
notwendige Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 3Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über

  1. Baumaßnahmen,
  2. FragenderSchulfinanzierung,
  3. einen Wechsel der Schulträgerschaft,
  4. die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
  5. die Bestellung des Schulleiters.

(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen

  1. die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
  2. die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
  3. der Name der Schule,
    4.. die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit,
  4. die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen.

(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf

  1. die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken,
  2. die Errichtung und Auflösung von Schulen,

(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit. Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben.

(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG mit.

(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Art 69 Abs. 4 Satz 7 BayEUG).

(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Abs. 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und der Ministerialbeauftragte zur Beratung und in Konfliktfällen angerufen werden.

(1) In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 können als Helfer des Elternbeirats (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Klassenelternsprecher und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den/die Klassenelternsprecher/in und seinen/ihren Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl einer/s Nachfolger/in/s fortzuführen sind.

(3) Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. Die Wahl hat möglichst in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.

(4) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.

(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.

(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer/innen.

(7) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. Für die Wahl des Vertreters / der Vertreterin gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

(8) Ein/e Erziehungsberechtigte/r kann innerhalb der Realschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecher sein.

(9) Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(10) Die Erziehungsberechtigten eines Schülers oder einer Schülerin können eine andere volljährige Person, die den Schüler bzw. die Schülerin tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl der Klassenelternsprecher/innen teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.

(1) Die Klassenelternsprecher/innen bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. Die oder der Vorsitzende des Elternbeirats soll alle Klassenelternsprecher /innen mindestens zweimal jährlich zu Klasseneltern-Versammlungen einladen; die Mitglieder des Elternbeirats sollen an den Klasseneltern-Versammlungen teilnehmen.

(2) Die Aufgaben der Klassenelternsprecher/innen sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere:

organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts,
Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeitgestaltung,
Anträge und Wünsche an den Elternbeirat,
die Einberufung von Klassenelternversammlungen; zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den/die Klassleiter/innen und die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte hinzubitten; der Elternbeirat ist von der Durchführung von Klasseneltern-Versammlungen zu unterrichten; die/der Vorsitzende des Elternbeirates oder ein vom Elternbeirat beauftragtes Mitglied des Elternbeirates können an den Klasseneltern-Versammlungen teilnehmen.

(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher/innen die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden.

(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).

(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.

(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.

(4) Der Kassier erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.

(5) Die Gelder sind für die Aufgaben der Elternvertretung und der Schule zu verwenden.

(6) Es ist der/dem Vorsitzenden jederzeit gestattet, im Rahmen dieser Grundsätze maximal 10% des derzeitigen Kassenstandes ohne vorherige Zustimmung der Elternbeiratsmitglieder auszugeben.

Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder erstatten.

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 20.09.2020 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden. (2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen. (3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekanntzumachen. (4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht. Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am 20.09.2020 beschlossen.

Bad Aibling, den 20.092020
Vorsitzende des Elternbeirats (damals Fr. Schierloh)

§ 1 Mitgliederzahl, Amtszeit, Mitgliedschaft

(1) 1Der Elternbeirat der Wilhelm-Leibl-Realschule Bad Aibling besteht aus zwölf Mitgliedern. Vier weitere Personen werden als Beisitzer bzw. Nachrücker gewählt. Diese haben kein Wahl- und Stimmrecht, dürfen aber zu informativen Zwecken an allen Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.

(3) 1Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

(4) Die Tätigkeit als Elternvertretung ist ehrenamtlich.

§ 2 Wahl des Elternbeirats

(1) 1Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht.

  • Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht oder die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler.
  • Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen.
  • Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.
  • Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
  • Die/der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats leitet die Wahl.
  • Sie/er kann diese Aufgabe einem anderen Mitglied der Wahlversammlung übertragen.
  • Der Wahlvorstand verantwortet die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, insbesondere die Kontrolle von Wahlberechtigung, Wählbarkeit der Kandidaten, Stimmberechtigung, Anzahl und Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Bekanntmachung der Kandidaten und der Anzahl zu vergebender Stimmen, das Auszählen der Stimmen sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

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