Wie geht es weiter?
Gegen Ende des Schuljahres tauchen im Einzelfall wichtige Fragen auf. Das gilt insbesondere in jenen Einzelfällen, in denen das Jahrgangsstufenziel nicht oder nur knapp erreicht wird. Sie fragen sich vielleicht:
- Wie geht es am Ende des Schuljahres weiter? Welche Optionen gibt es?
- Wer hilft uns bei der Entscheidung?
- Entscheidet unser Kind, oder müssen wir als Eltern das entscheiden?
Vorweg die wichtigste Antwort: Sie als Erziehungsberechtigte / Eltern entscheiden in vielen Fällen. Nicht Ihr Kind. Denn: Ihr Kind kann die Tragweite der Entscheidungen nicht bemessen und in der Regel wissen Sie (und wir) als Erwachsene sehr gut, welcher Schritt notwendig ist. Bürden Sie Ihrem Kind bitte keine Entscheidungen auf, die es nicht leisten kann.
Wer berät Sie?
- Klassenleitung Ihres Kindes
- Beratungsteam der Schule
- Schulberatungsstelle
Rechtsnormen
Wir helfen Ihnen und wir beraten Sie !
- Nehmen Sie sich bitte ein wenig Zeit und informieren Sie sich.
- Wir stehen Ihnen anschließend auch unterstützend zur Seite. In erster Linie wird Sie Ihre Klassenleitung beraten, weil Sie Ihr Kind besonders gut kennt. Darüber hinaus haben wir aber auch Beratungs-Experten. Die Links zu den Kolleginnen und Kollegen finden Sie rechts!
Entscheidend sind die Zeugnisnoten
Die Zeugnisse werden von der Klassenleitung entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. Die Noten in den einzelnen Fächern schlägt die jeweilige Fachlehrkraft vor. Die Klassenkonferenz setzt sie dann als endgültige Zeugnisnote fest. Ausschlaggebend für das Erreichen des Jahrgangsstufenziels sind die Zeugnis-Noten in den Vorrückungsfächern. Das sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. Ausgenommen sind Musik, Sport, Textiles Gestalten, Kunsterziehung und Werken, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.
- Eine Nachprüfung können grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der 7. bis 9. Jahrgangsstufe ablegen.
- Für diese Schülerinnen und Schüler gilt, dass eine Nachprüfung nur dann möglich ist, wenn sie wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben und in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen.
- Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Male besuchen.
Wann findet die Prüfung statt?
- Die Nachprüfung findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
Wie meldet man sich zur Nachprüfung an?
- Die Erziehungsberechtigten müssen spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag zur Teilnahme an der Nachprüfung bei der Schule vorlegen.
Wo findet die Nachprüfung statt?
- In der Regel wird die Nachprüfung an der bisherigen Schule abgelegt. Bei einem Wohnsitzwechsel können die Schülerinnen und Schüler die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
Was wird geprüft?
- Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren.
- Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe.
- Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
§ 27 Absatz 6 RSO lautet: “Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnote treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.“
Das bedeutet:
- Mindestens in einem der beiden Fächer muss eine 4 oder besser erzielt werden.
- Vorteil der Nachprüfung: Bei bestandener Nachprüfung entfällt die Probezeit im folgenden Schuljahr. Ihr Kind rückt dann „regulär“ vor.
- Wir können keine pauschale Empfehlung hinsichtlich „Vorrücken auf Probe“ oder „Wiederholen“ abgeben.
- Es ist nicht Aufgabe der Eltern, sich (zusätzliche) Sorgen um die Klassenbildung (z.B. „Ist noch Platz in der unteren Klasse oder im „Zweig“, wenn mein Kind wiederholt?“ usw.) zu machen. Aber: Je früher wir von den Eltern wissen, ob Sie eine Wiederholung anstreben, desto einfacher gestaltet sich die Klassenplanung.
- Wenn Kinder das Jahrgangstufenziel nicht erreichen, müssen die Eltern KEINEN Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe stellen. Für alle anderen Fälle (Antrag auf Nachprüfung, Vorrücken auf Probe usw.) werden die Eltern kurz vor Ende des Schuljahres um Rückmeldung gebeten.
- Vorrücken (§ 24 RSO)
- Vorrücken (Art. 53 BayEUG)
- Höchstausbildungsdauer (§ 15 RSO)
- Weitere Infos zum Thema Wiederholung
Den Antrag auf „Freiwillige Wiederholung“ finden Sie im Schulmanager.
Eine Jahrgangsstufe muss wiederholt werden bei
- Note 6 in einem Vorrückungsfach oder
- Note 5 in zwei Vorrückungsfächern
im Jahreszeugnis, sofern nicht bei bestimmten Notenkonstellationen ein Vorrücken auf Probe gestattet oder eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird.
Freiwilliges Wiederholen
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler – wenn sie eine Vorrückungserlaubnis erhalten haben – auch freiwillig wiederholen oder spätestens bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, um zum Beispiel Versäumnisse nachzuholen und Wissenslücken in den verschiedenen Fächern zu schließen. Diese Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.
Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllt haben (z. B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet worden ist, gelten nicht als Wiederholungsschüler.
- Rechtliche Regelung zum Nachlesen: § 29 RSO
Verbot des Wiederholens
Eine Jahrgangsstufe darf nicht mehr wiederholt werden, wenn
- dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholt werden müsste,
- nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholt werden müsste,
- ein Schüler innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken darf,
- die Höchstausbildungsdauer überschritten wird. Diese beträgt acht Schuljahre, Dabei zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittelschulen (Mittlere-Reife-Klassen) oder Gymnasien verbrachten Schuljahre.
Grundsätzliches zum Vorrücken auf Probe
- Für das Vorrücken gelten grundsätzlich die Regelungen des BayEUG und der RSO.
- Für alle Schülerinnen und Schüler, für die ein Vorrücken nicht möglich ist, sind von der Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Klassenkonferenz Entscheidungen über ein Vorrücken auf Probe gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG zu treffen.
- Variante 1: Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen in den Jahrgangstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 RSO dauert die Probezeit bis zum 15. Dezember.
- Variante 2: Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe …“. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 RSO dauert die Probezeit bis zum 15. Dezember. Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.
- Diese Schülerinnen und Schüler haben keine Vorrückungserlaubnis, sondern müssen in der Probezeit nachweisen, dass sie den Anforderungen der von ihnen auf Probe besuchten Jahrgangsstufe gewachsen sind.
- Die Lehrerkonferenz (alle Lehrkräfte der Schule) entscheidet, auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz (alle Lehrkräfte in der Klasse des Kindes), ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.
- Ist die Probezeit nicht bestanden, so kehren die Schülerinnen und Schüler in die nächstniedrigere Jahrgangsstufe, für die sie die Vorrückungserlaubnis besitzen, zurück.
- Sie müssen dort die Leistungen erbringen, die zum Vorrücken berechtigen.
- Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
Vielleicht denken Sie gerade über einen Wechsel der Schulart nach?
Manchmal ist beim Wechsel an eine andere Schulart (Mittelschule, Wirtschaftsschule usw.) die fehlende Vorrückungserlaubnis von untergeordneter Bedeutung.
Das ist dann der Fall, wenn ein oder mehrere Fächer, in denen die Note 5 oder 6 erzielt wurden, an der neuen Schulart nicht unterrichtet werden. Das Fach „BwR“ wird beispielsweise nicht auf der Mittelschule unterrichtet. Das Fach Französisch ist beim Wechsel in den M-Zweig eventuell nicht erforderlich usw. Lassen Sie sich in diesen Fällen frühzeitig an der aufnehmenden Schulart beraten!