Informationen zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 46 ff RSO
Nach Vorgaben der Realschulordnung für Bayern sind für andere Bewerberinnen und Bewerber in den Paragrafen 46 ff RSO grundlegende Vorgaben festgelegt.
Im Rahmen dieser Vorgaben müssen neben den vier schriftlichen Prüfungsfächern laut § 35 RSO verschiedene weitere Prüfungen abgeleistet werden. Bei allen Prüfungen findet eine Überprüfung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises statt. Dieser ist somit immer mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen (§ 47 (5) RSO).
Laut § 48 RSO müssen Sie drei verpflichtende mündliche Prüfungen ablegen. Neben Geschichte kann hier jeder Prüfling zwei weitere Prüfungsfächer auswählen.
Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Im Vorfeld dieser Prüfung kann der Prüfling Schwerpunktthemen auswählen, auf die besonders eingegangen wird, wobei mindestens die Hälfte der Prüfungszeit anderen Lernzielen und -inhalten vorbehalten sein muss.
Die Schwerpunktthemen müssen der durchführenden Schule durch ein Formular (Antrag 5 – 7) mitgeteilt werden.
Jeder Prüfling kann in maximal zwei Fächern, in denen eine mündliche Prüfung laut § 48 (1) RSO durchgeführt wurde, eine freiwillige schrifltiche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe absolvieren. Hierzu muss ein entsprechender Antrag 1 (Anhang) gestellt werden. Bei der Meldung zur schriftlichen Prüfung muss beachtet werden, dass sich der Prüfling dadurch auch verschlechtern kann.
Nach § 48 (4) RSO muss jeder Prüfling eine verpflichtende mündliche Prüfung in einem bereits schriftlich geprüften Fach außer in den Fremdsprachen absolvieren. In diesem Fall kann der Prüfling je nach Wahlpflichtfächergruppe aus folgenden Prüfungen wählen:
Die entsprechende Wahl kann mit dem Antrag 2 getroffenen werden.
Jeder Prüfling kann in allen vier Prüfungsfächern nach § 48 (3) RSO, in denen er nicht bereits eine mündliche Prüfung abgelegt hat, verwiesen werden oder sich freiwillig dazu durch einen Antrag melden. Der Antrag 3 muss spätestens am Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse aus der schriftlichen Prüfung bei der zuständigen Schule eingereicht werden.
Die in den Prüfungen erbrachten Leistungen bilden die Grundlage für die Zeugnisnoten. Die schriftlichen Prüfungsnoten zählen hierbei zweifach, die mündlichen Leistungen einfach. In den Fächern ohne mündliche Note ist die schriftliche Note die Zeugnisnote. In dem Fach oder den Fächern, in denen eine freiwillige schriftliche Prüfung laut § 48 (2) RSO absolviert wurde, ergibt sich die Zeugnisnote aus beiden Leistungen, wobei im Zweifel die schriftliche Leistung überwiegt.
Sollte die Prüfung nicht bestanden sein, stellt die Schule auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Die Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling vor der ersten mündlichen Prüfung laut § 48 (2) RSO zurücktritt, danach führt ein Rücktritt zu einem Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Allgemeine Informationen zur Abschlussprüfung
Das Kultusministerium stellt „zentral“ einheitliche Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung aller Realschülerinnen und Realschüler in Bayern zur Verfügung. Die einzelnen Aufgaben werden erst am Tag der Prüfung versiegelten Umschlägen entnommen.
- Im Fach Deutsch besteht die schriftliche Prüfung (240 Minuten) aus einem Aufsatz mit Gliederung. Die zuständige Lehrkraft wählt die Themen aus, darunter mindestens eine Erörterung und mindestens einen textgebundenen Aufsatz.
- Die Prüfung im Fach Englisch besteht aus einem Hörverständnistest (30 Minuten), einer schriftlichen Prüfung (105 Minuten) und dem Speaking Test (15 Minuten).
- Die Abschlussprüfung im Fach Mathematik ist für die Wahlpflichfächergruppe II und III identisch. Die Arbeitszeit beträgt jeweils 150 Minuten.
- Das Prüfungsfach variiert je nach Wahlpflichtfächergruppe.
- In der Wahlpflichtfächergruppe II ist das vierte Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen (Arbeitszeit 120 Minuten).
- In der Wahlpflichtfächergruppe III a ist das vierte Prüfungsfach Französisch. Die Abschlussprüfung besteht hier aus drei Teilen:
- der Sprechfertigkeitsprüfung, einer mündlichen Einzelprüfung (25 Minuten) und einer zweiteiligen schriftlichen Prüfung, bestehend aus dem
- Hörverständnistest (25 Minuten) und einer
- schriftlichen Prüfung (100 Minuten).
Um alle möglichen Versuchungen von vornherein auszuschließen, ist das Mitnehmen von Taschen, Beuteln, Jacken etc. an den Prüfungsplatz verboten. Insbesondere alle Handys / Smartphones, Smartwatches (!) usw. müssen vor Beginn der Prüfungen an den vorgegebenen Stellen abgelegt werden. Wichtig: Schon das Mitführen oder Auffinden eines Mobiltelefons nach Beginn der Prüfungen am Prüfungsplatz gilt als Unterschleif und führt zur Bewertung mit der Note 6.
Natürlich können bei langen Prüfungen eine Kleinigkeit zum Essen und ein kleines Getränk mitgebracht werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Schülerinnen und Schüler zu Prüfungen zunehmend in schlafanzugähnlichen Outfits erscheinen. Es liegt uns fern, eine Kleiderordnung festzulegen, wir weisen jedoch darauf hin, dass das äußere Erscheinungsbild die innere Haltung widerspiegelt und bitten Sie deshalb, darauf zu achten, welche Kleidung Ihr Sohn/Ihre Tochter an Prüfungstagen trägt.
Als Hilfsmittel zugelassen ist bei den Prüfungen in Mathematik und in Physik eine für die Realschule genehmigte Formelsammlung, ferner im Fach Deutsch ein Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung. Diese Hilfsmittel müssen frei von persönlichen Eintragungen, die Seiten in numerischer Reihenfolge sein. In Mathematik, Physik und Rechnungswesen ist ein zugelassener Taschenrechner erlaubt. Weiterhin ist für Mathematik das Geodreieck und der Zirkel und für Rechnungswesen der Kontenplan als offzielles Hilfsmittel zugelassen. Der Kontenplan wird hier von der Schule gestellt.
Bedient sich ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu, so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. Dies gilt auch bei unerlaubter Hilfe zu Gunsten eines Mitschülers oder wenn nachträglich der Unterschleif festgestellt wird.
In den nachfolgend aufgeführten Fällen gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
Prüflingen
- mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungs- oder Prüfungsfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird.
- mit Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungs- oder Prüfungsfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird.
- mit Gesamtnote 6 im Prüfungsfach Deutsch.
ist das Abschlusszeugnis zu versagen.
Erkrankungen sind der Schule unverzüglich vorab telefonisch mitzuteilen und ohne schuldhaftes Verzögern durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Schule ist berechtigt, die Vorlage eines schul-/amtsärztlichen Zeugnisses zu verlangen, das vom zuständigen Gesundheitsamt ausgestellt wird. Im Rahmen der Abschlussprüfung wird dies im Einzelfall mit Ihnen abgesprochen.
Im Falle einer schul-/amtsärztlich nachgewiesenen Erkrankung kann der/die Schüler/in die versäumten Prüfungen nachholen. Die Termine für die Nachholung einzelner Abschlussprüfungen werden vom Kultusministerium vorgegeben. Für das laufende Schuljahr finden die Prüfungen jeweils im September statt.
Wird eine Prüfung schuldhaft versäumt, so muss diese mit Note 6 bewertet werden. Hat sich ein/e Schüler/in einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
Bezugnehmend auf den Art. 56 BayEUG möchte wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass „alle Schülerinnen und Schüler sich so zu verhalten haben, dass die Aufgabe der Schüler erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.“
„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten.“
Weiterhin ist laut § 23 BaySchO der „Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel innerhalb der Schulanlage … verboten. Auch das Mitbringen und Mitführen gefährlicher Gegenstände ist … untersagt.“
„Handys und sonstige Speichermedien … sind nach Art .56 Abs. 5 BayEUG auszuschalten und können bei Zuwiderhandlung vorrübergehend einbehalten werden.“
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten am Tag der Zeugnisverleihung ihr Abschlusszeugnis und ein Duplikat (ebenfalls unterschriebenes Zeugnis inklusive Siegelung mit dem Zusatzvermerk „Duplikat“). Bitte beachten Sie, dass an der Schule lediglich eine Kopie des Zeugnisses hinterlegt bleibt. Wir können im Einzelfall eine kostenpflichtige Abschrift erstellen. Hierzu müssen Sie aber unbedingt einen zeitlichen Vorlauf von mehreren Tagen einplanen, wenden Sie sich dazu frühzeitig an uns.
Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig im Ausbildungsbetrieb usw. nachzufragen, ob Sie ein Original abgeben müssen. Viele Betriebe wollen lediglich das Original / das Duplikat sehen und erstellen sich dann ggf. eine eigene Kopie.
Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten nach § 49 RSO auf Antrag eine Bescheinigung.
Grundsätzlich besteht für alle Prüflinge die Möglichkeit, auf Wunsch nach vorheriger Anmeldung Einsichtnahme in die korrigierten Abschlussprüfungen zu nehmen. Dies ist am 01.08.2023 möglich. Hierzu ist eine schriftliche Voranmeldung (mit Angabe der Prüfungen, in die Einsichtnahme gewünscht wird) bis spätestens 28.07.2023 an die Schulleitung der Wilhelm-Leibl Schule notwendig. Wir setzen uns dann mit Ihnen wegen des genauen Zeitpunkts in Verbindung.
Anträge
Termine und weitere Infos
- Antrag 1: Freiwillige schriftliche Prüfung(en) laut § 48 (2) RSO
- Antrag 2: Verpflichtende mündliche Prüfungen laut § 48 (4) RSO
- Antrag 3: Mündliche Prüfungen laut § 48 (5) RSO
- Antrag 5: Schwerpunktthemen für die Mündliche Prüfungen laut § 48 (6) RSO - Geschichte
- Antrag 6: Schwerpunktthemen für die Mündliche Prüfungen laut § 48 (6) RSO - Fach 2
- Antrag 7: Schwerpunktthemen für die Mündliche Prüfungen laut § 48 (6) RSO - Fach 3
- Antrag 8: Verpflichtende Mündliche Prüfungen laut § 48 (1) RSO