Geschäfts- und Wahlordnung
Der Elternbeirat der Wilhelm-Leibl-Realschule Bad Aibling gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgende Geschäftsordnung (GeschO EBR)
Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher.
Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG).
Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben
und Befugnisse wahr. Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, an den Entscheidungen der Schule mit.
(3) Die/der Elternbeiratsvorsitzende und/oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Elternbeirat bei allen Angelegenheiten nach außen (z.B. gegenüber der Schulleitung, der Gemeinde u.a.). Durch Beschluss des Elternbeirats können in einzelnen Angelegenheiten auch andere Elternbeiratsmitglieder mit der Außenvertretung beauftragt werden. Bei Zuwiderhandlung in der Außenvertretung oder einem sonstigen Amtsmissbrauch kann mit einem Beschluss mit einfacher Mehrheit der Ausschluss aus dem Elternbeirat erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 14 BaySchO.
(1) Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt die/der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein.
2 Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung
- eine/n Vorsitzende/n
- eine/n Stellvertreter/in
- eine/n Kassier/in
- eine/n stellvertretende/n Kassier/in
- eine/n Schriftführer/in
- eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in
(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden, der/des Kassiers/in und der/des Schriftführers/in sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die jeweiligen Stellvertreter/innen.
(4) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht
einvernehmlich eine offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber
beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1 Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeits- voraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen.
2 Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.
(1) 1Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat, gemäß § 4 Absatz 2, verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
1. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
2. Vorschläge zur Schulentwicklung, der besonderen Profilbildung der Schule Maßnahmen zu unterbreiten und zu beraten,
3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen inbesonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
4. die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,
5. Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf
a. grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
b. die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,
c. die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
d. die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
e. die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
f. Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
g. die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
h. die Grundsätze der Verwendung des der Realschule zu Verfügung gestellten Lehrerbudgets.
(3) 1Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt
notwendige Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 3Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
1. Baumaßnahmen,
2. FragenderSchulfinanzierung,
3. einen Wechsel der Schulträgerschaft,
4. die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
5. die Bestellung des Schulleiters.
(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
1. die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
2. die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
3. der Name der Schule,
4.. die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit,
5. die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen.
(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf
1. die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken,
2. die Errichtung und Auflösung von Schulen,
(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit. Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben.
(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG mit.
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Art 69 Abs. 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Abs. 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und der Ministerialbeauftragte zur Beratung und in Konfliktfällen angerufen werden.
(1) In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 können als Helfer des Elternbeirats (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Klassenelternsprecher und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt werden.
(2) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den/die Klassenelternsprecher/in und seinen/ihren Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl einer/s Nachfolger/in/s fortzuführen sind.
(3) Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. Die Wahl hat möglichst in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.
(4) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer/innen.
(7) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. Für die Wahl des Vertreters / der Vertreterin gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Ein/e Erziehungsberechtigte/r kann innerhalb der Realschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecher sein.
(9) Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(10) Die Erziehungsberechtigten eines Schülers oder einer Schülerin können eine andere volljährige Person, die den Schüler bzw. die Schülerin tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl der Klassenelternsprecher/innen teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.
(1) Die Klassenelternsprecher/innen bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. Die oder der Vorsitzende des Elternbeirats soll alle Klassenelternsprecher /innen mindestens zweimal jährlich zu Klasseneltern-Versammlungen einladen; die Mitglieder des Elternbeirats sollen an den Klasseneltern-Versammlungen teilnehmen.
(2) Die Aufgaben der Klassenelternsprecher/innen sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere:
- organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts,
- Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeitgestaltung,
- Anträge und Wünsche an den Elternbeirat,
- die Einberufung von Klassenelternversammlungen; zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den/die Klassleiter/innen und die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte hinzubitten; der Elternbeirat ist von der Durchführung von Klasseneltern-Versammlungen zu unterrichten; die/der Vorsitzende des Elternbeirates oder ein vom Elternbeirat beauftragtes Mitglied des Elternbeirates können an den Klasseneltern-Versammlungen teilnehmen.
(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher/innen die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden.
(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
(4) Der Kassier erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5) Die Gelder sind für die Aufgaben der Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
(6) Es ist der/dem Vorsitzenden jederzeit gestattet, im Rahmen dieser Grundsätze maximal 10% des derzeitigen Kassenstandes ohne vorherige Zustimmung der Elternbeiratsmitglieder auszugeben.
Ich mache mit ...!
Wir danken schon jetzt allen Eltern, die sich als Mitglied im Elternbeirat oder als Klassenelternsprecher/in engagieren und so gemeinsam mit den Lehrkräften an der Schulentwicklung und an der Gestaltung des Schullebens mitwirken.
Sie möchten sich ergänzend zu den Infos (unten) über die Aufgaben und Tätigkeitsfelder im Elternbeirat informieren? Unsere aktiven Elternbeiräte informieren Sie gern.
Infomaterial
Wahl der Elternvertretung
Wahlverfahren im Schuljahr 2020/21
Die Eltern der Jahrgangsstufe 5 werden in der Regel schon sehrt bald nach Schulstart zu einem ersten Elternabend eingeladen. Die Elternabende der 5. Klassen finden zeitlich gestaffelt und räumlich getrennt (Turnhallen) statt.
- Die Eltern der Jahrgangsstufen 6-10 werden zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr ebenfalls an einem Abend eingeladen.
Nähere Informationen erhalten Sie per Rundschreiben!
Wahl des Elternbeirats *
Die letzte Wahl des Elternbeirats fand zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 statt. Das bedeutet: Im Schuljahr 2021/22 wird kein neuer Elternbeirat gewählt.
In Jahren, in denen der Elternbeirat gewählt wird, erhalten die an den Elternabenden anwesenden Eltern in den Räumen der Elternversammlung (i.d.R. das Klassenzimmer) vorbereitete Wahllisten mit den Namen jener Eltern, die sich zur Wahl stellen …
- … für die Mitarbeit im Elternbeirat der Schule (max. 12 Mitglieder) und/oder
- … als Klassenelternsprecher/-in der Klasse ihres Kindes.
Die Wahlzettel werden durch ein Mitglied des Elternbeirats und der Schule ausgezählt.
Die Wahlergebnisse werden dann per Rundschreiben an alle Eltern bekannt gegeben.
(*) Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BaySchO).
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
Elternbeirat
Hier wird erklärt, welche Aufgaben der Elternbeirat hat:
Wichtige Aufgabe des Elternbeirats sind hier geregelt:
Klassenelternsprecher/innen
Hier wird erklärt, welche Aufgaben Klassenelternsprecher haben:
Rechtliche Grundlagen und Wahlmodalitäten Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BayEUG, § 13 BaySchO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HS 2 BayEUG
- Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht oder die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler.
- Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen.
- Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.
- Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
- Die Mitglieder des Elternbeirats werden für zwei Jahre direkt von den Eltern gewählt.
- Die/der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats leitet die Wahl.
- Sie/er kann diese Aufgabe einem anderen Mitglied der Wahlversammlung übertragen.
- Der Wahlvorstand verantwortet die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, insbesondere die Kontrolle von Wahlberechtigung, Wählbarkeit der Kandidaten, Stimmberechtigung, Anzahl und Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Bekanntmachung der Kandidaten und der Anzahl zu vergebender Stimmen, das Auszählen der Stimmen sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.