Wilhelm-Leibl-Fest 2023
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Mai 26, 2023
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Mai 25, 2023
Die Wilhelm-Leibl-Realschule Bad Aibling gibt sich für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen mit Internetzugang die folgende Nutzungsordnung. Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung von Computern und des Internets durch Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts, der Gremienarbeit, außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken sowie zu privaten Zwecken. Unter „Computer“ ist im Folgenden jedes Eingabe- und Ausgabegerät zur Datenverarbeitung gemeint. Auf eine rechnergestützte Schulverwaltung findet die Nutzungsordnung keine Anwendung.
Teil B der Nutzungsordnung gilt für jede Computer- und Internetnutzung im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken.
Teil C ergänzt Teil B in Bezug auf die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken und mit privaten Geräten.
Unter „Systembetreuer“ sind alle Mitglieder unseres Systembetreuer-Teams zu verstehen. Der Terminus schließt immer auch die weibliche Form mit ein.
Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den vorhandenen Instruktionen zu erfolgen. Störungen oder Schäden sind sofort der aufsichtführenden Person zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hängt die deliktische Verantwortlichkeit von der für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht ab (§ 823 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Elektronische Geräte sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet; deshalb sind während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.
Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerks sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht, wenn Veränderungen auf Anordnung des Systembetreuers durchgeführt werden oder wenn temporäre Veränderungen im Rahmen des Unterrichts explizit vorgesehen sind. Fremdgeräte (beispielsweise Peripheriegeräte wie externe Datenspeicher oder persönliche Notebooks) dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Systembetreuers an Computer oder an das Netzwerk angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden großer Dateien (etwa Filme) aus dem Internet ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen.
Beim Einsatz von Arbeitsheften mit digitalen Zusatzübungen sowie digitalen Schulbüchern gelten folgende Hinweise und Regelungen:
Bei Lernmitteln mit digitalem Zusatzangebot, das eine Lernstandsdatenspeicherung vorsieht, sowie bei digitalen Schulbüchern, die den Schülerinnen und Schülern individuelle Hervorhebungen, Unterstreichungen, Notizen etc. ermöglichen, ist vor der ersten Nutzung eine Registrierung auf der Homepage des jeweiligen Verlages (bzw. in manchen Fällen des Verbandes der Bildungsmedien) durch die Erziehungsberechtigten vorgesehen. Hierfür ist die Eingabe einer privaten E-Mail-Adresse ebenso notwendig wie eine datenschutzrechtliche Einwilligung gegenüber dem Verlag. Die E-Mail-Adresse muss dabei keinen Hinweis auf den Namen Ihres Kindes oder auf den Namen der/des Erziehungsberechtigten enthalten. Zum Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern haben sich die Verlage insbesondere verpflichtet, Daten von Schülerinnen und Schülern
Ferner haben sich die Verlage verpflichtet,
Mit Anerkennung der EDV- Benutzerordnung erklären Sie sich mit dem Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, gegebenenfalls unter Einschluss einer Lernstandsdatenspeicherung, einverstanden.
Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Veröffentlichung in der endgültigen Fassung auf der Schulhomepage der Schule in Kraft. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Nutzerbelehrung statt, die vom Schulleiter dokumentiert wird. Nutzer, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, können strafrechtlich sowie zivilrechtlich belangt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung Disziplinarmaßnahmen zur Folge haben.
Das Mitbringen und Nutzen privater Computer / Tablets ist nach vorheriger Genehmigung durch die Schule möglich aber grundsätzlich im Sinne einer erfolgreichen Teilhabe am Unterricht nicht notwendig. Alle Schülerinnen und Schüler können auch ohne das Mitbringen privater Computer vollwertig am Unterrichtsgeschehen teilnehmen.
Das Mitbringen und Nutzen eigener Computer / Tablets geschieht auf eigenes Risiko. Weder die Schule, noch der Landkreis als Sachaufwandsträger können die Kosten für etwaige Nutzungs-/Schäden oder sonstiger Schäden an den Geräten übernehmen, auch dann nicht, wenn diese unabsichtlich oder durch Dritte verursacht wurden.
Komm zu uns - wir helfen dir dabei!